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Steuerbescheid nachträglich ändern

Beeinflusst ein Ereignis nachträglich Ihren Steuerbescheid? Dann kann dieser unter Umständen geändert werden. Wenn nicht, können Betroffene einen anderen Weg gehen. So sind die Regeln.

Wirken sich Ereignisse nachträglich steuerlich aus, werden diese erfasst - auf unterschiedlichen Wegen. FOTO DPA

Manche Ereignisse im Leben eines Steuerzahlers wirken sich erst rückwirkend auf das zu versteuernde Einkommen aus. Ist der Steuerbescheid dann schon rechtskräftig, wird an diesem in der Regel nicht nachträglich gerüttelt. Es gibt aber Fälle, in denen der Bescheid sehr wohl noch einmal korrigiert wird. Auf eine entsprechende Verwaltungsanweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern weist der Bund der Steuerzahler hin. 

In der Regel bezieht sich das vor allem auf einmalige Steuern wie die Grunderwerb- oder Erbschaftsteuer, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Solche punktuellen Änderungen – egal ob sie zu einer Steuernachzahlung oder einer Erstattung führen – können mithilfe eines Anpassungsbescheids berücksichtigt werden. 

Bei laufend veranlagten Steuern – etwa Mieteinnahmen, die in einem Jahr erzielt und später als überhöht festgestellt wurden – kommt so ein Anpassungsbescheid nicht infrage. Diese Auswirkungen werden stattdessen in dem Jahr steuerlich berücksichtigt, in dem das Ereignis bekannt wurde. Im Falle des Beispiels mit den zu hoch angegebenen Mieteinnahmen wären diese nachträglich als Verluste anzusetzen. Auch die Änderung steuerlicher Normen oder der Rechtsprechung rechtfertigten keinen Anpassungsbescheid. 

Ein Beispiel für eine Änderung ist laut dem Bund der Steuerzahler, wenn im Rahmen eines steuerpflichtigen Grundstücksverkaufs Jahre später nachträglich mehr Maklerprovision zu zahlen ist – etwa weil der Makler das in einem Zivilprozess erstritten hat. Ist der Steuerbescheid zuvor ohne Berücksichtigung der Maklergebühren korrekt ergangen, mindert die zu zahlende Vermittlungsprovision nun den Verkaufserlös und damit die Steuer. „Da solche Verkaufsvorgänge im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte nicht laufend vorkommen, sondern ein einmaliger, punktueller Steuertatbestand vorliegt, hat dies Vorrang gegenüber dem Gesetzesinhalt, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. dpa