Geschädigte mit einem kaputten Auto können sich nach einem Verkehrsunfall entweder ein Ersatzfahrzeug bezahlen lassen oder fiktiv abrechnen. Mögliche Rabatte beim Kauf des Unfallwagens spielen dabei keine Rolle. Es zählt der Wiederbeschaffungswert am freien Markt.
Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Amberg (Az.: 2 C 6 194/20), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Frau bekam Rabatt – den will die Versicherung anrechnen
Im besagten Fall war die Schuldfrage klar. Doch das stark beschädigte Auto einer Frau wollte die gegnerische Versicherung nur zum Teil bezahlen. Das Argument: Die Frau hat eine Autovermietung und erhalte daher Sonderrabatte beim Kauf von Neuwagen. Die müssten angerechnet werden, zumal dieser Anschaffungspreis bereits niedriger als der Wert der Wiederbeschaffung wäre. Die Sache ging vor Gericht. Das urteilte im Sinne der Frau und sprach dieser vollumfänglich Schadenersatz zu – ohne Abzug von Rabatten. Diese Neuwagenrabatte sind nicht anzurechnen. Gerade bei fiktiver Abrechnung geht es darum, was eine Wiederbeschaffung auf dem freien Markt kosten würde. Unerheblich dabei ist, ob Geschädigte tatsächlich ein neues Auto kaufen wollen oder nicht. Nur der wirtschaftliche Wert zählt – ansonsten würde es Geschädigte schlechter stellen.
So würden Rabatte beim Neuwagenkauf auch nicht bei einem späteren Gebrauchtverkauf angerechnet. Und diesen wirtschaftlichen Vorteil verlören Geschädigte, würden Rabatte zählen. Sie müssen sich also nicht auf mögliche Rabatt- oder Sonderangebote der Hersteller verweisen lassen. Es gilt der Listenpreis, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. dpa